Satzung des Königlichen Eupener Eifel Ardennen Vereins

 

Neu Verfasst da der Verein die Rechtsform VOG aufgelöst hat und ab jetzt eine Faktische Vereinigung ist.

Durch die Generalversammlung vom 8. März 2025 wurde einstimmig beschlossen die Rechtsform, "VoG" aufzulösen und der Verein ist ab sofort eine Faktische Vereinigung.

Begründung: Der Administrative Aufwand für eine VoG ist so hoch und kompliziert geworden, daß die Zukunft des Vereins massiv gefährdet ist.

 

1. NAME

Der Verein ist eine Faktische Vereinigung und trägt den Namen:
Königlicher Eupener Eifel Ardennen Verein. (Abgekürzt: E.A.V.).
Die Verleihung des Titels "Königlich" wurde am 4. April 2009 auf der Akademischen Sitzung anlässlich des 50 jährigen Bestehens der Gesellschaft im Saale Bosten durch den Herrn Bürgermeister Dr. Elmar Keutgen überreicht. Von nun an darf sich der Verein: "Königlicher Eupener Eifel Ardennen Verein" nennen. Am 8. März 2025 trennt der Verein sich von seiner Rechtsform V.O.G. und wandelt diese zu einer Faktischen Vereinigung um.

2. SITZ

Der Sitz des Vereins befindet sich in 4701 Kettenis, Libermé 7.

3. ZWECK

Der Verein ist gemeinnützig. Er möchte Bewunderung, Begeisterung, Liebe erwecken, steigern und sichern für die herrlichen Wälder und das einzigartige, jedoch bedrohte Hochvenn, seines Gebietes und Zusammenfinden mit anderen Naturfreunden diesseits und jenseits der Grenzen zur gemeinsamen Erschließung, Verschönerung und Verteidigung solcher Naturgeschenke. Regelmäßige Wanderungen und geselliges Beisammensein.
Er bietet seinen Mitgliedern hierzu regelmäßig Wanderungen an.

4. DAUER

Der Verein ist gegründet für eine unbegrenzte Dauer. Er kann zu jeder Zeit bei einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedern auf der Generalversammlung aufgelöst werden.

5. MITGLIEDERZAHL

Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt, darf aber nicht weniger betragen als zwei.

6. MITGLIEDER UND BEITRAG

Der Verein besteht aus zahlenden, aktiven und Ehrenmitgliedern. Der Mitgliedsbeitrag berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des E.A.V. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Durch enge Verbundenheit mit dem deutschen Eifelverein steht den Mitgliedern des E.A.V. auch das Schrifttum dieses Vereins zum gleichen Preise zur Verfügung wie deren eigenen Mitgliedern.
Der Höchstbeitrag der Mitglieder beträgt: 100,00 €.

7. MITGLIEDERREGISTER

Am Vereinssitz führt der Vorstand ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind einzutragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand Kenntnis des Beschlusses erhält.
Nach vorheriger Rücksprache kann ein Recht auf Einsichtnahme gewährt werden.

8. MITGLIEDSCHAFT

Über die Aufnahme oder den Auschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

9. AUSSCHEIDEN

Jedes Vereinsmitglied kann beim Vorstand seinen Austritt beantragen. Als ausgetreten gilt jedes Mitglied, das seinen Beitrag, nach einer Schriftlichen Zahlungserinnerung, nicht bezahlt hat. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat kein Anrecht auf Rückzahlung von geleisteten Beiträgen.

10. GESCHÄFTSJAHR

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr, beginnend am 1.1.XXXX bis zum 31.12.XXXX.
Die Beiträge werden während des ersten Halbjahres eingezogen. Wer im Laufe des Geschäftsjahres Mitglied wird, muss einen vollen Jahresbeitrag entrichten.

11. VORSTAND

Der Vorstand besteht :
- Aus 3 Vorstandsmitgliedern die den Verein in der Öffentlichkeit vertreten. Diese haben auch die Bankvollmacht:

a) Dem Vorsitzenden
b) Dem Schriftführer
c) Dem Kassenwart
Ausnahme ist wenn einer der drei mehrere Posten belegt. Dann wird noch ein zusätzliches Vorstandsmitglied eine Vollmacht erteilt.

- Aus 4-5 Postenträger die für den ablauf der Vereinstätigkeit erforderlich sind:

a) Dem stellvertretenen Vorsitzenden
b) Dem Wanderwart
c) Dem Medienwart
d) Dem Berichterstatter der Wanderungen

- Aus mindestens 1 und höchstens 5 beratenden Vorstandsmitgliedern, Beiräte genannt. Dabei handelt es sich um von den Vereinsmitgliedern zu wählende Vertreter. Die Beiräte haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sitzungen des Vorstandes sind den Vorstandsmitgliedern mindestens eine Woche im Voraus schriftlich mitzuteilen.

Aufgaben des Vorstandes

- Der Vorsitzende leitet die Versammlungen. Bei Stimmengleichheit gibt er den Ausschlag.

- Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten und führt das Protokollbuch; er verschickt die Einladungen zu den Versammlungen und Veranstaltungen und trägt die Tagesordnung nach Rücksprache mit dem Vorstand vor. Zu Beginn jeder Versammlung hat er das Protokoll der letzten Versammlung zu verlesen. Darüber hinaus hat er alljährlich der Generalversammlung einen ausführlichen Jahresbericht vorzulegen.
- Der Kassenwart verwaltet die finanziellen Angelegenheiten und sorgt für pünktlichen Eingang der Mitgliedsbeiträge. Er erstattet dem Vorstand bzw. dem Verein nach jeder Veranstaltung Bericht über die finanzielle Lage. Der Generalversammlung hat er einen ausführlichen Jahreskassenbericht und einen Haushaltsplan vorzulegen.
- Der Vize-Präsident unterstützt und vertritt den Präsident falls dieser verhindert ist.
- Der Medienwart übernimmt die Publizierungen im Social Media bereich. Website, Facebook, Instagramm.
- Der Wanderwart Koordiniert die Wöchentlichen Wanderungen. Ebenfalls erstellt er die Jährliche Statistik. Im September erstellt er gemeinsam mit den Wanderführern den Wanderplan für das kommende Jahr. Auf der Generalversammlung erstellt er die Liste für die Wanderer die durch Ihre Teilname geehrt werden. Er sorgt auch für Ersatz bei Plötzlich ausgefallenen Wanderungen.
- Der Berichterstatter teilt wöchentlich dem Wochenspiegel die Wanderungen der kommenden 3 Wochen mit.
- Die Beiräte unterstützen den Vorstand mit konstruktiven Meinungen und vorschlägen.

12. WAHL DER VORSTANDSMITGLIEDER UND DER BEIRÄTE

Das Mandat der wählbaren Vorstandsmitgliedern oder Beiräte erstreckt sich auf eine unbestimmte Zeit. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.
Über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder eines Beirates entscheidet die Generalversammlung.

13. GENERALVERSAMMLUNG

Die jährliche ordentliche Generalversammlung findet in den sechs ersten Monaten des folgenden Jahres statt. Sie wird durch die Presse , per e-mail oder durch Rundschreiben einberufen. Ihr sind unter anderem vorbehalten:
a) Festsetzung der Jahresbeiträge.
b) Wahl oder Abberufung der bestimmenden Vorstandsmitglieder und der wählbaren Beiräte.
c) Genehmigung von Jahresbericht, Jahresabrechnung und Haushaltsplan.
d) Entlastung des Vorstandes
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Wahl der Kassenrevisoren für 2 Jahre.

14. BESCHLÜSSE

Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vollmachten für abwesende Mitglieder sind nicht zugelassen.

15. SATZUNGSÄNDERUNGEN & AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

Die Satzung wird vom Vorstand ausgearbeitet und mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung abgeändert. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer Vereinigung mit gleicher Zielsetzung oder sozialer Zielsetzung zu.

16. KASSENFÜHRUNG

Der Kassenwart eröffnet ein Konto für den Verein. Die Unterschrift des Kassenwarts allein ist gültig für Ein- und Auszahlungen jeder Art.
Vollmacht hat jedoch auch der Vorsitzende sowie der Schriftführer. Somit drei verschiedene Personen aus dem Vorstand. Sollte einer der drei zwei Posten belegen so bestimmt der Vorstand einen dritten. Jedes Vorstandsmitglied darf Maximal 4.000 (Viertausend) Euro pro Monat abheben oder überweisen. Wird mehr benötigt so ist eine schriftliche Genehmigung des Vorstandes notwendig.

17. VERTRETUNG UND HAFTUNG

Für alle Handlungen ist der Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich, damit der Verein vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist.
Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen des Vereins durch den Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person im Namen des Vorstandes geführt.
Die Vorstandsmitglieder gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist durch abschluß einer Haftpflicht Versicherung die der Verein für alle Aktiven Mitglieder abgeschlossen hat gedeckt.
Jeder Mitwanderer ist selbst Verantwortlich für Unfälle gleich welcher Art, die vor, während oder nach einer Wanderung passieren. Der Verein, bzw. der Wanderführer, kann für keinen Schaden haftbar gemacht werden.

18. UNTERSCHRIFTEN

Die Unterschrift des Vorsitzenden, Schriftführers oder Kassierers ist bindend für den Verein. Der Vorstand kann weitere Unterschriftsberechtigte bezeichnen.

Einstimmig genehmigt durch die Vorstandssitzung vom 16.6.2025